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Schriftquellen
Am Anfang war das Wort!
So lässt sich die Geschichte von der Entstehung der deutschen Geschichtsforschung kurz und knapp beschreiben. Auch heute noch wirkt die Vorstellung nach, dass nur das was in früheren Zeiten mal aufgeschrieben wurde Geschichte ist. Andere Quellengattungen, wie Bodenfunde oder Bildwerke wurden bis vor wenigen Jahrzehnten von der Forschung kaum berücksichtigt. Diese einseitige Sichtweise liegt in den Ursprüngen der deutschen Geschichtsforschung begründet.
Begonnen hat diese mit der Erforschung der Geschichte des Mittelalters, die Mediävistik ist also die älteste Disziplin der historischen Wissenschaften. Ausgelöst wurde das Interesse an mittelalterlicher Geschichte 1806 als Reaktion auf die Besetzung Preußens durch Napoleon. Diese Erfahrungen nötigten die preußische Staatsführung umfangreiche Reformen vorzunehmen. Reformer der ersten Stunde war Reichfreiherr vom Stein. Er begründete 1819 die "Gesellschaft für ältere deutsche Geschichtskunde" aus der die Monumenta Germaniae Historica (MGH) mit Sitz in Hannover hervorging. Unter dem national-romantischen Motto „Die heilige Vaterlandsliebe gibt den (rechten) Geist“ hatte sie sich zur Aufgabe gemacht, die historischen Quellen des ‚deutschen‘ Mittelalters in kritischen Textausgaben herauszugeben. Unter ihrem ersten Präsidenten, dem hannoverschen Archivar Georg Heinrich Pertz erschien 1826 der erste Band der MGH in der Reihe der Schreiber („Scriptores“) bei der Hahnschen Buchhandlung in Hannover.
Original, Druck und Edition
Original Unter
"Originale" im Sinne der Quellenforschung versteht die
Geschichtswissenschaft historische Dokumente, die noch
nicht transkribiert (in moderne Schrift übertragen), nicht übersetzt
(z.B. vom mittelniederdeutschen ins neuhochdeutsche) und deshalb auch
nicht im Druck oder in „Quelleneditionen“ für den Gebrauch durch den
Nichtwissenschaftler vorliegen.
Dies trifft vor allem auf Quellengattungen zu die aus "Massenschriftgut“ bestehen. Das sind z.B. alle Unterlagen aus den mittelalterlichen Stadtverwaltungen (Verwaltungsschriftgut). Diese Quellen sind deshalb besonders wichtig – und für „Living History“ interessant – weil sie noch in Reinform vorliegen und das gesellschaftliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben direkt und uninterpretiert abbilden. Verwaltungsschriftgut ist die größte mittelalterliche Quellengattung. Sie wird in oftmals fast lückenloser Überlieferung in den kommunalen Archiven verwahrt und harrt ihrer Auswertung.
Druck und Edition Erzählende
und Rechtsquellen hingegen liegen überwiegend fertig aufbereitet – transkribiert und manchmal auch übersetzt – in
gedruckter Form vor. Sie wurden interpretiert und in die Gesamtgeschichte eingeordnet und sind in sog. Editionsreihen zusammengefasst (z.B. Chroniken der dt. Städte). Ihr entscheidendster Nachteil ist, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Entstehung und Veröffentlichung - zumeist im 19. und frühen 20. Jh. - den damaligen zeitgenössischen, gesellschaftlichen und tagespolitischen Interpretationen ausgesetzt waren (z.B. Nationalstaatsbildung, Reichsgründung, Säkularisierung, Kulturkampf, NS-Propaganda) und damit die Gefahr besteht, dass die mittelalterliche Geschichte in diesem Sinne fehlinterpretiert
wird. Fehlinterpretationen und -entwicklungen sind z.B. die Gründung des dt. Kaiserreiches als Fortsetzung
des ma. römischen Kaiserreiches zu sehen sowie die einseitige Ausrichtung auf
Herrschafts- und Rechtsgeschichte, um die Wichtigsten zu nennen. Unten erfolgt eine Auflistung der wichtigsten Quelleneditionen.
Schriftquellengattungen
1 Historiographische und narrative (erzählende) Quellen 1.1 Annalen 1.2 Chroniken 1.3 Gesta (Tatenberichte)
2 Hagiographische Quellen (Heiligenviten etc.) 2.1 Vita 2.2 Miracula 2.3 Translationsbericht (Überführungsberichte von Reliquien) Historiographische und Hagiographische Quellen sind beschreibende und somit "intentionelle" Quellen, d.h. sie immer aus einer bestimmten Intention/Absicht und subjektiven Sichtweise heraus verfasst, deshalb i.d.R. nicht wörtlich zu nehmen und mit Vorsicht zu verwenden (z.B. Stadtchroniken).
3 Rechtsquellen (Normative Quellen) 3.1 Land- und Lehnsrecht 3.2 Urkunden (s.u.) 3.3 Städtische Statuten (Stadtrechte. s.u.) Rechtquellen gehören zu den "normativen" Quellen, die einen setzenden Charakter haben. Sie enthalten vor allem Aussagen über das reale Leben und alltägliche Miteinander der Menschen und gehören somit zu den tendenziell objektiven Quellen.
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4 Verwaltungsschriftgut Das archivische Schriftgut ist üblicherweise dreigeteilt:
4.1 Urkunden Urkunden
dienen der Rechtssicherung und sind deshalb auf vorwiegend auf
Pergament geschrieben, weil dieses nicht schimmelt, zerfällt und nur
schwer entflammbar ist. Sie sind mit an- oder abhängenden oder
aufgedrücktem Wachssiegel beglaubigt. Urkunden sind immer „genormt“.
4.2 Akten
4.3 Amts- und Geschäftsbücher Den größten Anteil am ma. Verwaltungsschriftgut haben die Amtsbücher. Dies sind:Stadt-,
Kopial-, Statuten-, Denk- und Rechnungsbücher (Kämmereiregister),
Urbare, Urkundenregister, Ratsprotokolle und -beschlüsse, Bürgerbücher,
Katasterbücher (Haus- und Verlassungsbücher), Lehenbücher,
Traditionsbücher, Gerichtsbücher, Nekrologien, Kirchenbücher,
kaufmännische Geschäftsbücher. Weitere Verwaltungsquellen sind Verträge, Pfand- und Lehnsbriefe.
All diese Bücher enthalten eine unabschätzbare Menge an wertvollen und überwiegend bislang nicht bekannten Informationen zur mittelalterlichen, städtischen Alltagsgeschichte.
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 Statut über Grapen und Kessel, 1400, StAHan, Statutenbuch NAB 8234, fol. 211 |
Der Beitrag von Schriftquellen zur Realienforschung
Verwaltungsschriftgut
enthält zwar sehr viel Informationen über das Alltagsleben, soziale
Normen, Arbeit, Handel und Handwerk, soziales und rechtliches
Miteinander, Preise und Löhne. Der Informationswert über
Alltagsgegenstände (Realien) wie Kleidung, Geschirr, Werkzeug etc. ist
aber eingeschränkt, bzw. oft nur indirekt zu erschließen. Deshalb hier
ein paar Beispiele zum Informationswert dieser Quellengattung:
A Beispiel Kleiderordnungen: Eine
weitverbreitete Vorstellung ist es, Kleiderordnungen wäre eine Quelle über Stoffe, Machart und soziale Zuordnung von Kleidung.
Leider enthalten mittelalterliche Kleiderstatuten nichts dergleichen.
Trotzdem können die Kleiderstatuten eine hervorragende Quelle für die Realienforschung sein, z.B, wenn es um die Datierung von Kleidungsstücken geht. Im ältesten Kleiderstatut im deutschprachigen Raum findet sich bereits 1312 der Kruseler. Eine so frühe Reglementierung dieser, für das 14. und frühe 15. Jh. typischen weibliche Kopfbedeckung deutet darauf hin, dass der Kruseler in der 2. Hälfte des 13. Jh. entstand, schnell Verbreitung fand, so dass die Verwendung hochwertigerer Stoffe dazu (hier: cruse sidene doke = krause Haube aus Seide) bereits 1312 eingeschränkt werde musste. Abb. re.: Kleiderstatut 1312, Bürgerbuch StA Hannover NAB 8310, p. 6, Sp.1
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B Beispiel indirekter Information Nicht selten stößt der aufmerksame Leser einer „Verwaltungsquelle“ auf indirekte Informationen, die das Alltagsleben im Spätmittelalter erhellen. Über einen „Bußgeldbescheid“ aus dem 15. Jh. erfahren wir z.B., dass man sich in den Badehäusern „Badelaken“ ausleihen konnte. Und manch Kunde hat auf diese Weise wohl versucht, seinen Wäschebestand aufzustocken. |
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C Beispiel Beschreibung von Kleidung
Testamente sind Rechtsquellen, die sehr viele und teils detaillierte
Informationen zu Alltagsgegenständen transportieren. Hier erfahren wir
nicht nur, wieviel Betttücher, Kopfkissen, Zinngeschirr und Möbel jemand zu vererben hatte. Oft enthalten die Testamente auch
Angaben zu Stoff- und Machart, Qualität und Herkunft, Faltenlegung,
Fütterung und Farben und stellen oft auch den Bezug zu
einem zeitgenössischen Kleidungsbegriff her.
Einige Beispiele: Der Lüneburger Bürger Johannes von Lippinghausen vererbt 1414 seinen
besseren schwarzen und pelzgefütterten Rock, einen grünen Rock mit
grünem Tuchfutter, einen blauen Rock aus Arras und eine
doppeltgefältelte, schwarze, grau gefütterten Hoike. 1440 hinterlässt
Alheid Weidelerche ihren weißen Rock, die Alltagshoike und ihre Kogel (Gugel) Grete, ihrer Base und ihrer Hausfrau den Pelz. Abb. rechts: Testament Borchard Vorewold, StAH, Ratsdenkebuch, NAB 8234, Nr. 55.
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D Besonderes Oft geben diese Schriftquellengattungen auch Überraschendes, bislang nicht Bekanntes, aber seltsam Vertrautes preis: 1385 vererbt Segeband von Thune drei Badebekleidungsstücke, deren eines "Badekappe" genannt wird; Johannes Weidenknepel lässt 1444 seine Badekleidung unter den Armen und Bedürftigen verteilen und 1406 hinterlässt Ludwig Veckinchusen seine ‚besten badecappen met den gronen streypen‘ (Badekappe mit den grünen Streifen!) |
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F Schriftquellen als Ergänzung bei Überlieferungslücken Die
schriftliche Überlieferung aus dem späten Mittelalter ist in den
meisten Bereichen umfangreicher als die bildliche oder teils auch die
archäologische Überlieferung. In einem letzten Beispiel geht es darum, dass das bloße Fehlen bildlicher oder archäologischer Nachweise nicht gleichbedeutend mit der Nichtexistenz einer Realie ist.
Im 14. Jh. entwickelt sich aus dem Cucullus, einem kurzen Überwurf mit Kopfloch und Kapuze die sog. Gugel (mhd. gugel, mnd. kogel). Zunächst noch Wetterbekleidung für die unteren Volksschichten, avancierte sie in der 2. Hälfte des 14. Jh. zur modischen
Kopfbedeckung des Mannes, wurde bei Frauen aber anfangs nicht gern gesehen.
Teilweise in den Kleiderordnungen verboten (z.B. Zittau 1353, Speyer
1359), wurde sie erst gegen Ende des 14. Jh. auch fester Bestandteil
weiblicher Oberschichtsbekleidung.
Allerdings sind die bildlichen
Belege Gugeltragender Frauen im 14. Jh. spärlich, was sich mit den
Verbotsversuchen erklären lässt. Auch im 15. Jh. sind die
ikonographischen Belege dünn, obwohl die Gugel nach Ausweis der
Schriftquellen fester Bestandteil weiblicher Kleidung war. Einige Beispiele. So war die Kogel als Kleidungsstück im gesamten 15. Jh. Bestandteil rechtlicher Normen und Vorgänge: 1447 wird im Dithmarscher Landrecht festgelegt, dass "vortmer
eft en vruwesname scholde ere cleder delen mit erer dochter, so mach se
tovoren nemen en hemet, enen pilß, eren daghelikes rok unde kogelen."2 Die Kogel war im 15. Jh. Bestandteil des Rechtsinstituts der "Gerade". 1481 zählt eine Niederschrift über Heergewät und Frauengerade die koghel zum festen und ständigen Sondervermögen der Frau und zeigt, dass eine solche Kapuze noch
Ende des 15. Jh. im Regelfall zur Grundausstattung der Frauenkleidung
gehörte.3 Dementsprechend lassen sich koghelen das gesamte 15. Jh. in Nachlässen nachweisen.4 Auch die Kleiderordnungen des 15. Jh. erwähnen Gugeln als selbstverständliches Kleidungsstück für Frauen und aus Süddeutschland stammt folgender Nachweis von 1433: "[...] si fuort ein gugel diu was guot: ein bort wol einer hande breit was ûf ir gugel dâ geleit [...]"5
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 Jean Froissart, Grande Chroniques des France, Brügge 1465-70, Meister des Harley Froissart, Brit. Libr., Harley MS 4379, fol. 64r |
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1 Kleiderordnungen dienten
1. der Einschränkung von übertriebenem Luxus AN Kleidung und enthalten überwiegend nur Angaben dazu, welcher Schmuck an
Kleidungsstücken in welcher Qualität und Anzahl getragen werden durfte.
2. sprechen die KO nur „Empfehlungen“, resp. Gebote aus, aber keine regelrechten
Verbote. 3. richten sie sich ohne Unterscheidung an ALLE Bürger (und
teilweise auch Einwohner) der Stadt, ohne Unterscheidung des sozialen
Standes. D.h. dem Ratsherrn war es genauso verboten mehr als eine
Goldbrosche am Hut zu tragen wie dem Tagelöhner . 2 Dithmarscher Landrecht von 1447, mit Zusätzen aus den nächstfolgenden Jahrzehnten,
in: Sammlung altdithmarscher Rechtsquellen, ed. von A. L. J. Michelsen, Altona, 1842, § 223.
3 Vgl. Urk.-Buch Lüneburg, hg. W. Fr. VOLGER, Bd. III, S. 435 f. 4 Paradigmatisch sei hier auf die Testamente Gretekin Veccinhusens (1423, Nov. 11) und die Lüneburger Nachlässe verwiesen. 5 So z.B. in den Kleiderordnungen Braunschweig. 6 Sammlung altdeutscher Gedichte. Hg. aus ungedruckten Quellen vom Reichsfreiherrn [J.] von Layberg. Bd. 1-3, Konstanz 1846. Quelle: Umfangreiche Sammel-Hs. (ehem. Donaueschingen, cod. 104) v. J. 1433; e. 2, 210.
© Rainer Kasties M.A.
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