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Law & Order: Honovere
Recht und Rechtsprechung in der spätmittelalterlichen Stadt
Mittelalterliches Recht und Stadt
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Recht und Rechtswesen im Mittelalter Im MA gab es, entgegen der allg. Meinung, keine rechtsfreien Räume, alle Belange des sozialen Miteinanders waren geregelt. Der Unterschied zum modernen Rechtwesen liegt darin, dass es keine Einheitlichkeit der Gesetzgebung u. der schriftlich fixierten Gesetzestexte gab u. das ma. Rechtsdenken keinen Unterschied zwischen Kriminal-, Zivil- u. Verwaltungsrecht kannte.
Die Wurzeln des ma. Rechts sind: 1. Herkommen u. Gewohnheit:
D.h. althergebrachte Überlieferung der Vorfahren sowie mündl.
überliefertes, regional zersplittertes Gewohnheitsrecht. Da sind z.B.
Landrechte (Sachsen-, Schwabenspiegel), Weistümer. 2. Römisches Recht:
Rezeption seit dem 12. Jh.; durchdringt sukzessive das alte Recht u.
verbreitete sich mit Gründung der dt. Universitäten seit der 2. Hälfte
des 14. Jh. auch im Reich.
Hier
soll es nicht um das ma. Recht im Allgemeinen (Landrecht, Hohe u.
Niedere Gerichtsbarkeit, Weistümer, Fehmegericht) sondern um das
Rechtswesen in der Stadt gehen. Abb. re.: Fehmegericht, Soester Nequambuch, StASoest, 2. Drittel 15. Jh |
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Die Stadt als eigener „Rechtsraum“ Die ma. Stadt ist ein Rechtsraum, ein gesetzlich befriedeter Schwurbezirk, in dem eigene u. besondere Bestimmungen zur Gewaltkontrolle durchgesetzt werden konnten.1 Da
das im frühen MA entstandene, auf eine agrarische Gesellschaft
ausgerichtetes Recht nicht auf die städtischen Verhältnisse übertragbar
war, standen die aufstrebenden Kommunen vor der Aufgabe, ein neues Recht zu schaffen, welches ihren neuartigen soz., wirtschaftl. u. pol. Verhältnissen entsprach.
 Mit zahlreichen Statuten regelte der Rat jeden noch so kleinen Bereich des All- tagsleben. Verbot des Dobbelns (Würf-elns), 1349.
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Städtisches Recht setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:
1. Willkürrecht Der Begriff hat im MA die genau gegenteilige Bedeutung zur heutigen: Aus der Übereinkunft, dem Willen der Genossenschaft gewähltes, selbst geübtes (gewillkürtes) Recht
(Regelung von Leben, Wohnen u. Arbeiten in der Stadt). Innerhalb der
Schwurgemeinschaften gab es bereits vorher ein eigenes Recht, welches
sich an das germanische Recht anlehnte (Rachepflicht, Treuepflicht).
2. Vom Stadtherrn gewährtes, im Laufe der Zeit bestätigtes u. erneuertes Recht (Kaufmannsrecht, Marktrecht, persönliche Freiheit, Zollbefreiung, kommunale Selbstverwaltung, → Wehrhoheit).
Beide Teile verschmolzen u. bildeten das ganze Stadtrecht aus. Teilweise floss Gewohnheits- u. Landrecht ein (z.B. Elemente des Sachsenspiegels). Seit dem 15. Jh. wird auch das dt. Stadtrecht zunehmend vom röm. Recht durchdrungen (ius commune).
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Prozess- und Strafrecht Die Gerichtsbarkeit wird im 11., 12. u. 13. Jh. mehrheitlich noch von den
Vertretern der Stadtherren ausgeübt (Vogt, Schultheiß), ihnen saßen
aber als Vertreter der Gemeinde die Schöffen zur Seite. Die Räte
erlangten die Gerichtsbarkeit Schritt für Schritt. Zunächst übertrugen
sie das Amt des Vogtes an einen der ihren, dann gelang es, das Vogtamt
abzukaufen. Zuletzt ging die höhere Gerichtsbarkeit an den Vogt u.
damit den Rat über.
Seit dem 13. vollzieht sich in den Städten der Wechsel von der privat-rechtl. (Fehde) zur öffentl.-rechtl. Behandlung von Straftaten; der Rat wird Hüter der Rechtsordnung gegenüber dem „Bürger“.
Prozesse finden zunehmend in Form des → Inquisitionsprozesses statt, d.h. Ermittlungs- u. richtende Behörde sind identisch, anstelle formaler Beweismittel (Reinigungseid, Eideshelfer, Gottesurteil) traten rationale (Augenschein, Zeugenaussagen, Geständnisse). Gottesurteil u. Rechtsformalismus entfielen völlig zugunsten eines rationalisierten u. individualisierten Rechtsverfahrens. Im Strafrecht tritt an die Stelle der „Buße“ (Geldbuße, Entschädigung, Ausgleich, Versöhnung) die „Bestrafung“, abhängig von der Schwere des Vergehens (Sühne, Abschreckung, Unschädlichmachung).
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Welchen Einfluss hatten die unterschiedlichen Rechtswurzeln, aus dem sich das ma. Stadtrecht zusammensetzte auf die Rechtssprechung in der Stadt? Aus Hannover ist in ungewöhnlicher Quellendichte u. Detailtreue ein „Kriminalfall“ überliefert, anhand dessen sich die Durchdringung der unterschiedlichen Rechtssphären (Stadt-, Gewohnheits-, Land- u. röm. Recht), die Appellationspraxis u. die Modernisierung des Rechtswesens sehr spannend beschreiben lässt u. alle Merkmale einer modernen Gerichtsserie trägt…
Von Gerüfte und blickenden Schein oder „Law & Order: Honovere“
CSI: Honovere
Ermittlungsprotokoll vom 5. Juli 1430, Akz. NAB 8232/237, 238.
+ + + + Weinkeller, Rathaus Old Honovere + CET-Time + + + +
Nach dem abschließenden Stand der Ermittlungen hat sich der Tathergang wie folgt abgespielt: „Na godes bord verteynhundert jar dar na in dem drittigesten jare am midwekene na visitationem Marie virginis hielt sich Diderik van dem Steynhus, borger, im Ratskeller auf. Es konnte nicht ermittelt werden was (Einbecker?) und wieviel der Beschuldigte getrunken hat u. was der Anlass zu dem Streit mit Hinrik van Wintheim, ebf. borger, war. Zum Zeitpunkt des Eintreffens der "Brucheherren" (neudt. "Agents") Scullighsche u. Mowdelere lag Hinrik van Wintheim durch Gewalteinwirkung schwer ‚geslagen’ u. tödlich verwundet am Boden, so dass der Anfangsverdacht eines Gewaltverbrechens vorlag.
Nach
Aussage des Verdächtigen u. seines Sohnes Cord setzte sich der Täter,
nachdem er sah, was er getan hatte neben das Opfer u. nahm ihm dessen
Messer ab. Zu seinem kurz darauf erschienenen Sohn Cord sagte er: ‚Ek hebbe nodwere gedan, ek will by Hinrike bliven uppe myn recht: Bliff du vor der kelredoer (Kellertür), dat my neyn overal unde gewalt en sche (das mir keine Gewalt geschehe).’ Cord
van dem Steynhus entledigte sich seines Heuken aus, zog sein Messer,
stellte sich vor die Kellertür u. teilte den Schaulustigen, die
angelaufen kamen, mit:
‚Blyvet dar ute unde dot mynem vadere
neyne gewald. Wente he hefft rechte nodwere ghedan, des will he by
Hinrike bliven uppe sine rechten notwere.’ Die zwei kurz darauf eintreffende "Agents" besetzten den Vorkeller, ließen den Tatort absperren (wörtlich: ‚leten de kellerdor all umme to don’) u. die Schaulustigen zurückdrängen. Auf
die Aufforderung der "Agents" an Diderik u. Cord, sich von dem
Verletzten zu entfernen, ihre Waffen niederzulegen u. herauszukommen,
entgegneten beide, die Tat wäre in Notfall geschehen. Sie beriefen sich
auf ihr Recht, bei dem Opfer bleiben zu dürfen. Der Täter ergänzte seine Aussage dahingehend, er werde dann seine Waffe
niederlegen u. sich freiwillig in Untersuchungshaft begeben (wörtlich: ‚gudes willen in den torne gahn’), wenn der Rat zusichert, im Falle einer Klage der Familie des Opfers ‚ihn an diese Stelle u. sein Recht wieder einzusetzen’.
Die
Situation konnte ohne Einsatz eines MEK (Mobile Einsatzknechte) durch
Vermittlung Bürgermeisters Diderik Turke entspannt werden, indem er u.
der Rat der Forderung des Verdächtigen zustimmte. In Begleitung Turkes
ließ dieser sich ohne Handschellen abführen. Aufgrund es instabilen Zustands des Opfers wurde von einem Transport ins
Hospital abgesehen u. er stattdessen zum Rathaus gebracht, wo er
in der folgenden Nacht seinen schweren Verletzungen erlag.“
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 Causa Wintheim: Protokoll vom 5. Juli 1430, Rotes Stadtbuch, StA Hannover, NAB 8232, Nr. 237, oben und unten. |
„Law&Order: Honovere“
+ + + + Am folgenden Tag + Ratssaal, Rathaus Old Honovere + CET-Time + Vorverhandlung. Den Vorsitz führt der ehrenwerte Diderik Turke + + + +
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„Es
sind erschienen Reymer van Wintheim, Vater des Opfers u. sein
Sohn Reymbertus, Bruder des Opfers als Vertreter der Partei des
Geschädigten sowie die Verwandten des Angeschuldigten, Diderik van dem
Steynhus. Reymer van Windtheim und sein Sohn fordern strenge
Bestraffung des Abgeschuldigten wg. Todschlags; die Gegenpartei bittet um
das Recht Sühne zu gestatten.
Auf Vermittlung des Geistlichen Volkmar van Anderten, Patron Sunte Jurgens, wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit eine außergerichtliche Einigung, auch Sühne (neudt. ‚deal’) angstrebt. Die Ratsmitglieder Diderik van Winthum, Diderik Krevet u.
Cord van Winthum haben das Angebot der Partei des Geschädigten unterbreitet, welches von
dieser angenommen wurde; der Angeschuldigte
Diderik van dem Steynhus wurd im Turm durch Volkmer van Anderten,
Hinrik Seldenbuth u. Johan Nagell von dem Vorschlag in Kenntnis
gesetzt u. hat seinerseits erklärt, ‚sein Recht nicht weiter zu verfolgen’. Er bekennt sich im Sinne der Anklage des Todschlags für schuldig u. willigt ein, Sühne zu leisten.
Inhalt der Vereinbarung ist, dass sich der Angeschuldigte,
seine Familie u. Freunde bereit erklären, die Sühne zu vollziehen. Nach
dem Gebet des Beschuldigten in der Kreuzkirche und Marktkirche vor dem
Rat und allem Volk schwört er, dass er seine Tat bereut u. sich zur
Zahlung des Wergeldes bereit erklärt.“
+ + + + 1430-7-5 + CET-Time + Nachtrag Ermittlungsprotokoll + + + + „Diderik
van dem Steynhus, angeklagt und schuldig gesprochen des Totschlages an
Hinrik van Wintheim im Ratskeller hat den Bedingungen des Sühneleistung
folgend die Stadt verlassen und sich in der Kapelle St. Gallen begeben.
Nach Ablauf von vier Wochen bestattete er, den Bestimmungen der Urfehde
entsprechend, nach erfolgter Sühne die Hand des Opfers.“
+ + + + 1430-7-05 + CET-Time + Rathaus OH + + + + „Der
Rat beschließt, dass jeder der Ratsmitglieder oder Geschworenen, der in
der vorstehenden Angelegenheit einmal vorgeladen wird, sich eine
Abschrift der obigen Eintragung geben lassen kann. Sagt er dann mehr
oder weniger aus, als aus der Schrift hervorgeht, soll ihn keine Klage
oder Vorwurf treffen. In meliori forma“.
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 Causa Wintheim: Protokoll 5. Juli u. Nachträge 7. Juli 1430, Rotes Stadtbuch, StA Hannover, NAB 8232, Nr. 237, oben und unten.
 Derick Baegert, Eidesleistung vor Gericht, 1493, Wesel, Städtisches Museum |
. . . . . Werbepause . . . .
Soweit das, leicht in den neudt. Vorabend-Krimiserien Jargon frei übersetzte Protokoll im Roten Stadtbuch. Solange Diderik van dem Steynhus in der Kapelle hockt, wollen wir die kleine Unterbrechung nutzen, um den vorliegenden Fall zu erläutern u. kommentieren.
| In diesem "Kriminalfall" finden sich nämlich alle Elemente mittelalterlichen Rechts wieder: Recht nach Herkommen u. Gewohnheit, Landrecht, Stadt- u. römisches Recht. |
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§ 1 Wenn jemand nach dem ma. Rechtsverständnis gleich nach der Tat diese durch "Notruf" öffentlich machte (‚mit gerüfte [Gerüchte] klagen sal’), die blutigen Wunden zeigte u. bei der Leiche blieb, hatte er im Prozess bedeutende Vorteile,
z.B. weniger Zeugen u. Eideshelfer der Gegenpartei. Die Rechtsposition der 'Gerüfteklage' kommt aus dem
Landrecht des Sachsenspiegels (II. Buch, Art. 14, § 1; I Art. 62 § 1; II Art. 64 § 1 u. Abb. re. oben).
In diesem Fall nutze der Täter den Rechtssatz
zu seiner Verteidigung, indem er bei dem Opfer blieb, seinen Sohn vor
der Kellertür postierte u. diesem die Anweisung gab, den zu Hilfe
Eilenden den „Tatbestand der Notwehr“ auseinander zu setzen. Auf diese
Weise manipulierte er die öffentliche Wahrnehmung ('gerüfte') in seinem Sinne. Auch das Notwehrrecht rührt aus dem Landrecht des Sachsenspiegel her (II. Buch, Art. 14, 15. u. Abb. re. unten).
§ 2 Nach dem "Gewohnheitsrecht" hatten die Verwandten bei einem Mord oder Totschlag die Wahl zwischen Fehde u. Sühne. Diese Wahlmöglichkeit wurde zuerst in den Städten abgeschafft u. wir haben hier einen der frühesten Fälle, wo die Wahlmöglichkeiten anders gelagert waren u. bereits sehr früh Elemente des röm. Rechts einflossen (Gerichts- resp. Untersuchungsverfahren). Hier hatten die Verwandten des Opfers nicht mehr die freie Wahl zw. Fehde u. Sühne sondern zw. Sühne oder Gerichtsverfahren. Bereits im Bürgerbuch u. den Statuten des 14. Jh. findet sich die Bestimmung ‚welec
borgere den andern dot sloge, de scolde buten der stat bliven, went he
des doden nawendigen vrunden ene werdige beteringe hebbe gedan’. Diesen Bestimmungen entsprechend wurde mit Diderik van den Steynhus verfahren: Er blieb solange aus der Stadt verbannt, bis die Verwandten seines Opfers eine angemessene Entschädigung erhalten hatten.
§ 3 Ebenfalls nach althergebrachtem Recht war es üblich, das Opfer eines Gewaltverbrechens erst nach erfolgter Fehde oder Sühne zu bestatten, da die Leiche selber als „Beweismittel“ diente („blickender Schein“. Vgl. Landrecht Sachsenspiegel, II. Buch, Art. 14, § 1).
Diese Sitte wurde im Spätma. (aus naheliegenden Gründen: Unzureichende
Kühlung der „Asservatenkammer“) darauf beschränkt, für die Dauer des
Prozesses lediglich ein symbolisches „Leib- oder Leichzeichen, i.d.R. die abgetrennte Hand vorzuweisen ('den doden de hand afleden', ). In einigen Archiven u. Rathäusern haben sich diese Leibzeichen bis heute erhalten (Goslar). Bei vornehmeren Opfern wurde bisweilen nur eine wächserne Hand niedergelegt ('und is dem doden de hand nicht afgeleden sunder ene wassene hand in de stede geleget').
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Der Kläger erhebt Gerüfteklage wegen hand- haften Totschlags unter Vorweisung des Leich- nams. Oldenburger Sachsenspiegel, II, 64, 3. Viertel 14. Jh., Herzog August Bibliothek, Cod. Guelf. 3.1 Aug. 2°, fol. 14v.
 Oben: Ein Mann tötet einen anderen in Not- wehr u. stimmt "Gerüfte an". Unten: Er zahlt für seine Notwehrhandlung Wergeld. Oldenburger Sachsenspiegel, II, 14, § 1, 3. Viertel 14. Jh., Herzog August Bibliothek, Cod. Guelf. 3.1 Aug. 2°, fol. 29 v.
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„Hanover Legal“
Regelrechte Züge des modernen Rechts u. juristischen Taktierens - z.B. Verzögern durch Befangenheitsanträge, Berufung wg. angeblicher Verfahrensfehler, Revisionsanträge, nutzen politischer Seilschaften (Roland Koch lässt grüßen) etc. - bekam der Fall schon gleich nach dem Ausgleich.
Diderik van dem Steynhus scheint in der St. Gallen-Kapelle zu dem Entschluss gekommen zu sein, doch auf sein Recht auf Notwehr zu bestehen. Er verweigerte die vereinbarte Buße u. war auch ansonsten recht rührig. In bester „Boston Legal-Manier“ wandte er sich durch den hannoverschen Bürger Johann Schele (vlt. ein „Schul- oder Studienfreund“?) und jetzigen Lübecker Bischof an Kaiser Sigismund. Die Appellation an die – theoretisch – höchste Gerichtsinstanz im Reich scheint ihre Wirkung getan zu haben. Der Kaiser erkannte die Beschwerde für begründet an u. verwies den Fall an den Stadtrat von Lüneburg. Wir würden heute sagen „verwies den Fall zur Neuverhandlung an das Landgericht L. zurück“.
Der Rat in Hannover knickte denn auch ob der „Einflussnahme aus der Politik“ prompt ein:
+ + + + 1430-7-7 + Rathaus Old Hanover, Protokolleintrag Rotes Stadtbuch + + + + „Die
Geschworenen und der Rat beschließen, dem Brief des Kaisers zu
gehorchen und sich nicht mehr in der Sache der van Steynhus und
Winthums einzumischen, um die Stadt vor Schaden zu bewahren.“
 Königliches Hof-Gericht. Mnd. Aus- gabe des Sachsenspiegels, Bartholo- mäus von Unckel, Köln 1480 |
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Das „Landgericht“ Lüneburg empfahl am 31. August 1430, dass Diderik van dem Steynhus, seine Familie u. Bürgen von den Eiden u. Verpflichtungen zu entbinden seien. Der Stadtrat Hannover folgte dem Urteil u. setzte die Sühnebestimmungen aus.
Dies wäre nicht Deutschland, wenn sich die Familie von Wintheim damit abgefunden hätte. Sie reichte nun ihrerseits Beschwerde beim Reichs-Hofgericht in Nürnberg (einer Art frühen „Bundesgerichtshof“) ein, welches unter Vorsitz des ehrenwerten Heinrich, Burggraf zu Meissen den Fall am 13. Juni 1431 zur Neuverhandlung an Hz. Wilhelm von Braunschweig-Lüneburg zurückverwies – sozusagen an das „Oberlandesgericht“!
Weitere
Schriftstücke sind nicht erhalten, aber anscheinend mussten die van dem
Steynhuse letztlich doch der Sühne zustimmen, denn fünf Jahre später
erneuerte Hans van dem Steynhus, Dideriks Sohn, die Sühne durch eine
besondere Urkunde.
Bleibt zum Schluss nur die Frage: Wann kommt die erste „Anwalts- oder Gerichtsserie“, die im Mittelalter spielt? Titelvorschlag "Old Case“…
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__________________________ 1 E. ISENMANN, Die deutsche Stadt im Spätmittelalter. 1250-1500, Stuttgart 1988, S. 174 ff.
© RK
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